Satzung
Satzung des Vereins „Lichtwert“
in der Fassung der Gründungsversammlung vom 21.05.2009 , geändert am 13.01.2010, geändert am 17.07.2011.
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein ist am 21.05.2009 in Karlsruhe gegründet worden und führt den Namen Lichtwert. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen werden.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
- Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und die Förderung der Volksbildung. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Fotografie als künstlerisches Ausdrucksmittel, sowie das Interesse für die Fotografie zu wecken, zu verbreiten und zu praktischer Betätigung anzuregen. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die Herstellung und Veröffentlichung von künstlerischen Photographien in öffentlichen Ausstellungen.
- Herstellung und Pflege einer Internetplattform zur Präsentation von Photographien.
- die Durchführung von Dia-, Beamer- und Tonbildschauen.
- die Planung und Durchführung von öffentlichen Exkursionen zu bestimmten, gemeinsam erarbeiteten Themenbereichen.
- die Darstellung und Beurteilung von künstlerisch gestalteten Schwarz-Weiß- und Farbbildern oder anderen künstlerisch gestalteten Arbeiten aus dem Bereich der Photographie im analogen und digitalen Bereich.
- die Durchführung und Beteiligung an künstlerischen Wettbewerben.
- die Heranführung von Jugendlichen an die künstlerische Photographie.
- Schaffen und Erhalten einer öffentlichen Bibliothek mit zeitgemäßer Fachliteratur.
- Veranstaltung von Seminaren zur Fortbildung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nich t in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied können natürliche Person sowie Firmen und Institutionen auf schriftlichen Antrag werden. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Zu Ehrenmitgliedern können mit ihrer Zustimmung Personen ernannt werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages befreit und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Zu Mentoren können Mitglieder und Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße für den Verein einsetzen.
- Über Aufnahme und Änderung des Mitgliedstatus entscheidet der Vorstand, bei Änderung zum Mentor zusammen mit den Mentoren. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Aufnahme und Änderung des Mitgliedsstatus zum Mentor erfordert Einstimmigkeit. Wird über die Rückstufung von Mentoren entschieden, sind diese für diese Entscheidung nicht stimmberechtigt.
- Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
- Die Mitglieder verpflichten sich,
- zur Erfüllung aller satzungsmäßigen Pflichten und sonstige, satzungsmäßig erlassene Bestimmungen.
- den Zweck des Vereins zu fördern.
- die fälligen Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren bestimmt die Gebührenordnung. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Im Falle der Nichtbestätigung bleibt die bisherige Gebührenordnung in Kraft und es wird ein Ausschuss gebildet, der eine neue Gebühren ordnung zur nächsten Mitgliederversammlung erarbeitet.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Kündigung, die Austrittserklärung kann nur zum 30. Juni bzw. 31.12. des laufenden Jahres mit 6-wöchiger Frist erfolgen. Bei Mentoren muss die Kündigung mit 6-monatiger Frist erfolgen. Bei nicht fristgerechter Kündigung wird diese erst zum Ende des darauf folgenden Halbjahres wirksam.
- auf Beschluss des Vorstandes wegen Nichtzahlens der Beiträge und Gebühren innerhalb der hierzu vorgesehen Fristen. Bei Nichtzahlung erfolgt eine einmalige, schriftliche Mahnung. Nach erfolgloser Mahnung hat der Vorstand das Recht, ohne weitere Ankündigung dieStreichung aus der Mitgliederliste zu beschließen. Die Streichung erfolgt spätestens bei 6-monatigem Rückstand. Alle Rechte des Vereins auf die Beitragsrückstände und die Einziehung auf gerichtlichem Wege bleiben bestehen.
- auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgrundvereinsschädlichen Verhaltens. Das betroffene Mitglied ist für diese Entscheidung nicht stimmberechtigt.
- durch Tod.
§ 6 MITTEL DES VEREINS
- Alle Leistungen, die die Mitglieder aufzubringen haben, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in ihrer Höhe festgesetzt.
- Überschüsse aus den Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet.
- Die Mittel, deren der Verein zur Erreichung seines Zweckes bedarf, können wie folgt beschafft werden:
- Die Aufnahmegebühren sind in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe bei Aufnahme als ordentliche Mitglieder zu zahlen. Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
- Die Mitgliedsbeiträge müssen von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder in der jeweils geltenden Höhe gezahlt werden. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
- Falls Umlagen notwendig sein sollten, sind diese von der Mitgliederversammlung festzulegen.
- Bei der Beschaffung dieser Mittel ist der Vorstand berechtigt, unter Beachtung strenger Maßstäbe, Zahlungserleichterungen oder teilweise Erlass mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, soweit dies besondere Umstände geboten erscheinen lassen.
- Einrichtungen und Räumlichkeiten des Vereins werden nach einer durch den Vorstand zusammen mit den Mentoren erlassenen Hausordnung betrieben.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ausschüsse
- Alle Funktionen in der Vereinsorganisation sind ehrenamtlich und nur von Mitgliedern auszuüben.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre abzuhalten. Hierzu sind unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich durch den Vorstand zu laden. Tagesordnungspunkte können jederzeit, auch in der Sitzung ergänzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus können unter anderem sein:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder je nach Rechnungslage
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festlegung der Beiträge, Gebühren und sonstiger Abgaben
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer in den in der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitabständen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 5 Werktagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In gleicher Weise ist binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
- Für Abstimmung und Wahlen in den Mitgliederversammlungen gilt folgendes:
- Abstimmungen werden auf Anforderung von einem stimmberechtigten Mitglied geheimdurchgeführt. Eine entsprechende Anforderung ist vor jeder Abstimmung durch den Versammlungsleiter in offener Weise festzustellen.
- Für Wahlen und Abstimmungen ist einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung zählenbei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht mit.
- Bei Stimmengleichheit wird der Vorgang einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Wahl eines nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedes ist nur möglich, wenn von dem betroffenen Mitglied vor Durchführung der Wahl, eine schriftliche Erklärung zur Bereitschaft zur Kandidatur für ein genau bezeichnetes Amt und zur Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorliegt. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein eigener Wahlgang durchzuführen.
- Für ein Vorstandsamt gilt als gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit erlangt. Wird diese von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt bei Kandidatur mehrerer Bewerber eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Gewählt ist nunmehr der Bewerber, der mehr Stimmen als der Andere erreicht hat. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist die Wahl durch Los zu entscheiden.
- Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme des entsprechenden Amtes ab, so hat eine Neuwahl zu erfolgen.
- Eine Wahl ist rechtsgültig, sofern nicht unmittelbar in der Versammlung von einem oder mehreren stimmberechtigten Mitgliedern gegen die Durchführung oder das Ergebnis der Wahl Einspruch erhoben wird. Sollte der Wahlausschuss den Einspruch für begründet halten, so haben Neuwahlen zu erfolgen.
- Ein stimmberechtigtes Mitglied kann, falls es nicht in der Lage ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, einem anderen Mitglied, welches berechtigt ist, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung seiner Mitgliedschaftsrechte erteilen. Diese Vollmacht gilt nur für die darin genannte Mitgliederversammlung und ist nicht auf ein weiteres Mitglied übertragbar. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 Vollmachten übernehmen.
§ 9 VORSTAND
- Der Vorstand i.S.d. BGB besteht aus
- 1. Vorsitzendem
- Schatzmeister
- Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin:
- 2. Vorsitzender
- Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit
- Schriftführer
- Die Amtszeit für den Vorstand beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand i.S.d. BGB handelt mit Gesamtvertretungsmacht. Er ist nicht berechtigt, Kredite aufzunehmen. Der 2. Vorsitzende, Sprecher und Schriftführer sind nicht vertretungsberechtigt.
- Ein Vorstandsamt endet durch Tod, Abwahl, Austritt aus dem Verein oder Amtsniederlegung. Bei Ablauf der Amtszeit bleibt jeder Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
- Der Vorstand leitet den Verein und besorgt die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist den Mitgliedern bekanntzu geben. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und führt die Versammlungsbeschlüsse aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen und lenkt das gesamte gesellschaftliche Geschehen des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, während seiner Amtszeit ein freiwerdendes Amt im Vorstand provisorisch neu zu besetzen. Innerhalb von drei Monaten haben Neuwahlen zu erfolgen.
§ 10 AUSSCHÜSSE
Ausschüsse können, soweit dies die Belange des Vereins erfordern von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand oder unmittelbar vom Vorstand eingesetzt werden. Es gibt ständige Ausschüsse und solche, die für die Bearbeitung einer einzelnen Aufgabe eingesetzt werden. Die Tätigkeit der Letztgenannten endet mit Erfüllung der ihnen gestellten Aufgabe nach Entlastungsbeschluss des Vorstandes.
§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 PROTOKOLLE
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Diese Protokolle sind in den Mitgliederversammlungen zur Einsicht auszulegen oder werden den Mitgliedern auf elektronischem Wege bekannt gemacht.
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Höpfner Stiftung, Rintheimer Str. 33, 76131 Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die verbliebenen vertretungsberechtigten Vereinsmitglieder zu Liquidatoren bestellt.
§16 SCHLUSSBESTIMMUNG
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21.05.2009 beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 17.07.2011 geändert.
Vorstand
1. Vorsitzender: Thomas Krempel
2. Vorsitzender: Dr. Friedrich Georg Hoepfner
Schriftführer: Karl Heinz Kohmann
Presse / Öffentlichkeitsarbeit: Dietmar Sebastian Fischer